ALLGEMEINE GESCHÄFTSBEDINGUNGEN
I. Geltungsbereich
Sämtliche Angebote, Lieferungen, Verkäufe und Leistungen erfolgen ausschließlich auf Basis der nachstehend angeführten Geschäftsbedingungen des Auftragnehmers. Durch eine erfolgte Auftragserteilung (aber auch bei Einholung eines unverbindlichen Angebots) werden die Allgemeinen Geschäftsbedingungen Bestandteil des Vertrages und werden vom Auftraggeber (= Kunden) akzeptiert. Sollte es zu abweichenden Vereinbarungen oder Nebenabreden kommen, bedürfen diese zu ihrer Wirksamkeit der Schriftlichkeit.
II. Angebot und Auftragsannahme
Eine schlichte Auspreisung der angebotenen Leistungen und Waren erfolgt unentgeltlich, sofern zwischen dem Auftragnehmer und dem Kunden nichts Anderwärtiges vereinbart wird. Die in einem Kostenvoranschlag verzeichneten Leistungen sind nur dann verbindlich, wenn der Auftrag durch den Kunden (schriftlich oder mündlich) erteilt wird.
Angebote sind stets freibleibend und unverbindlich. Ein Auftrag auf Basis eines Angebots kommt erst dann zu Stande, wenn eine Gegenzeichnung durch den Auftragnehmer oder eine tatsächliche Lieferung der Ware erfolgt.
Sämtliche ausgearbeiteten Pläne, Zeichnungen, Entwürfe sowie Leistungen ähnlicher Art stellen bei einer Auftragserteilung, aber auch für den Fall, dass kein Auftrag erteilt wird, geistiges Eigentum des Auftragnehmers dar und dürfen nicht verwendet werden. Werden selbige dennoch verwendet, ist der Auftragnehmer zur Geltendmachung einer Gebühr in Höhe von 25 % der ursprünglichen Angebotssumme berechtigt.
Wird vom Auftragnehmer ein Kostenvoranschlag abgegeben, so behalten die Preisangaben grundsätzlich ihre Gültigkeit für 30 Tage. Sollten sich die Lohn- und Materialkosten sowie andere, zur Leistungserbringung notwendigen Kosten verändern, ohne dass der Auftragnehmer darauf einen Einfluss hat, wird der Preis entsprechend angepasst. Zwischen Auftragnehmer und Auftraggeber können jedoch auch längere oder kürzere Fristen vereinbart werden. Sollte sich bei einem Auftrag die Summe des Kostenvoranschlages erhöhen und sich dadurch eine Kostenerhöhung von mehr als 10 % ergeben, hat der Auftragnehmer den Auftraggeber unverzüglich zu verständigen.
Mündliche Zusagen von Mitarbeitern oder Vertretern sind ohne schriftliche Bestätigung der Geschäftsleitung nicht verbindlich.
Alle angeführten Preise sind Nettoverkaufspreise, sofern nichts anderes ausdrücklich vereinbart wird.
III. Lieferung, Montage, Gefahrenübergang
Ist eine Zulieferung durch den Auftragnehmer nicht gewünscht bzw. vereinbart, so gehen alle Gefahren ab Abholung der Ware (auch die des zufälligen Untergangs) auf den Auftraggeber über. Ein Gefahrenübergang erfolgt auch dann, wenn sich der Auftragnehmer (bei Abholung der Ware) im Verzug befindet.
Lieferungen erfolgen grundsätzlich ab Werk. Sofern im Einzelfall keine andere Vereinbarung getroffen wird, enthalten die Verkaufspreise nicht die Kosten für die Zustellung, Aufstellung und Montage.
Der Auftragnehmer ist zur Leistungsausführung erst dann verpflichtet, wenn der Auftraggeber seinen Verpflichtungen, die zur Ausführung der Leistungen erforderlich sind, nachgekommen ist.
Sofern keine gesonderte Vereinbarung erfolgt, sind allfällige Maurer- und Elektroinstallationsarbeiten, aber auch Arbeiten sonstiger Professionisten vom Auftraggeber gesondert zu beauftragen und nicht im Preis inkludiert. Vom Auftraggeber sind auch der erforderliche Baustrom und das Wasser zur Verfügung zu stellen.
Erforderliche Zustimmungen von Dritten (Nachbarn udgl.), aber auch Anzeigen an Behörden und die Einholung von Bewilligungen, sind vom Auftraggeber einzuholen; diesbezüglich hält der Auftraggeber den Auftragnehmer schad- und klaglos.
Die vom Auftragnehmer angegebenen Lieferungstermine stellen „Annäherungstermine“ dar. Wird ein schriftlicher Liefertermin um mehr als zwei Wochen überschritten, so ist dem Auftragnehmer schriftlich eine angemessene Nachfrist von mindestens zwei Wochen zu setzen. Erst nach Verstreichen dieser Frist kann der Auftraggeber schriftlich vom Vertrag zurücktreten. Bei Sonderanfertigungen ist ein Vertragsrücktritt ausgeschlossen.
Sofern der Auftragnehmer kein Verschulden am Lieferverzug trägt (Verzug des Zulieferers udgl.), trifft den Auftragnehmer keine Schadenersatzpflicht.
Wird dem Auftraggeber 14 Tage zuvor ein Liefertermin bekannt gegeben, so gilt dieser als fixiert. Widerspricht der Auftraggeber diesem Termin nicht schriftlich binnen 7 Tagen, so gilt die Übernahme der Lieferung – wenn der Auftragnehmer zu diesem Termin nicht anwesend ist – als vollzogen. Mit diesem Zeitpunkt gehen alle Gefahren auf den Auftraggeber über. Der Auftragnehmer ist berechtigt, die Ware vor Ort zu hinterlassen.
Der Auftragnehmer hat jede Änderung der Anschrift bzw. der Zustelladresse unverzüglich mitzuteilen. Unterlässt er dies, so gilt die zuletzt bekannt gegebene Adresse für alle Zustellungen, dies ebenso für im Auftrag durchgeführte Zustellungen (Speditionsfirma, Frächter odgl).
IV. Eigentumsvorbehalt
Alle gelieferten Waren bleiben bis zur vollständigen Bezahlung im Eigentum des Auftragnehmers. Der Auftragnehmer ist bei Zahlungsverzug des Auftraggebers berechtigt, die im Vorbehaltseigentum stehenden Gegenstände zurückzunehmen, ohne dass diese Vorgangsweise als Vertragsrücktritt zu werten ist. Für die Dauer der tatsächlichen Nutzung der Waren gebührt dem Auftragnehmer ein angemessenes Nutzungsentgelt.
Sofern ein Zugriff durch Dritte auf die Waren erfolgt (gerichtliche Pfändung udgl.) ist der Auftragnehmer unverzüglich zu informieren. Eine Verpfändung ohne die Zustimmung des Auftragnehmers ist ausdrücklich untersagt. Der Auftraggeber hat alle Maßnahmen zu ergreifen, um diese Zugriffe zu beseitigen. Damit verbundene Kosten sind vom Auftraggeber zu tragen; der Auftragnehmer ist schad- und klaglos zu halten.
Wenn der Auftraggeber die Vorbehaltslieferung im Rahmen seines ordentlichen Geschäftsbetriebs weiterveräußern will, ist der Auftragnehmer unverzüglich zu verständigen. In diesem Fall tritt aber der Auftraggeber bereits zum jetzigen Zeitpunkt die ihm aus der Weiterveräußerung der Vorbehaltsware zukommende Forderung an den Auftragnehmer ab. Diese Abtretung wird vom Auftragnehmer ausdrücklich angenommen.
V. Zahlungen, Aufrechnungsverbot
Zahlungen haben binnen 14 Tagen nach Rechnungslegung zu erfolgen, dies sofern keine andere Vereinbarung geschlossen wurde. Zwischen dem Auftraggeber und dem Auftragnehmer kann bereits bei Auftragserteilung eine Anzahlung (in der Regel 50 %) vereinbart werden. Wird keine Vereinbarung getroffen ist der Auftragnehmer berechtigt, eine Anzahlung in Höhe von 50 % des vereinbarten Auftragswertes zu verlangen. Eine zugesagte Lieferfrist beginnt sodann erst mit dem Anzahlungstag zu laufen. Für diesen Fall ist der Restbetrag bei Fertigstellung und Rechnungslegung fällig und zu begleichen.
Die Zahlungen haben ohne Abzug von Rabatten oder Skonti zu erfolgen, außer es wird zwischen den Vertragsparteien eine abweichende Zahlungsbedingung vereinbart.
Der Auftraggeber ist nicht berechtigt, allfällige eigene Forderungen gegen eine Forderung des Auftragnehmers aufzurechnen oder die Zahlungen aus sonstigen Gründen zurückzubehalten.
Im Falle des Zahlungsverzuges werden Verzugszinsen in Höhe von 8 % verrechnet. Der Auftragnehmer ist berechtigt, pro erfolgter Mahnung pauschale Spesen in Höhe von EUR 20,00 zu verrechnen.
VI. Gewährleistung, Haftung
a) Gewährleistung
Der Auftragnehmer leistet für die gelieferten Produkte und Dienstleistungen lediglich dafür Gewähr, dass die Produkte die üblichen Eigenschaften aufweisen. Besondere Eigenschaften bedürfen einer schriftlichen Zusage. Mängelrügen sind innerhalb von 10 Tagen nach Warenerhalt geltend zu machen. Verspätete Mängelrügen können nicht anerkannt werden.
Geringfügige Abweichungen (Maserungen, Farben, Holz- und Furnierbild, Strukturen udgl.) sind vom Auftraggeber zu tolerieren und berechtigen nicht zur Erhebung von gewährleistungsrechtlichen Ansprüchen.
Die Gewährleistung beschränkt sich gegenüber Auftraggebern, die Unternehmer sind, auf Verbesserung, Preisminderung oder Austausch. Bei Zulieferteilen beschränkt sich die Gewährleistung auf die Abtretung der gegen den Lieferanten zustehenden Ansprüche. Es ist dem Auftragnehmer gestattet, Nachbesserungsarbeiten an Ort und Stelle oder in der eigenen Werkstatt vorzunehmen. Einseitige Rücksendungen der Ware – ohne zuvor mit dem Auftragnehmer Rücksprache gehalten zu haben – sind nicht zulässig. Auch eine Verrechnung von Lagerkosten ist ausdrücklich ausgeschlossen.
Die gelieferten Waren sind unverzüglich bei Anlieferung auf die Mängelfreiheit zu überprüfen und sind festgestellte Mängel – bei sonstigem Ausschluss - sofort schriftlich zu rügen.
Für von Kunden beigestellten Materialen (Stoffe, Leder odgl) wird keine Gewährleistung bzw. Garantie übernommen.
Für Verbraucher iSd KSchG gelten die gesetzlichen Gewährleistungsbestimmungen.
b) Haftung
Der Auftragnehmer übernimmt die Haftung nur für Schäden, die durch ein grobes Verschulden (grobe Fahrlässigkeit) oder Vorsatz entstanden sind. Für Schäden, die beispielsweise auf eine erhöhte Raumfeuchtigkeit udgl. zurückzuführen sind, wird keine Haftung übernommen.
Die Haftung nach dem Produkthaftungsgesetz und eine Haftung für Mangelfolgeschäden werden (soweit gesetzlich zulässig) ausgeschlossen.
VII. Datenschutzbestimmungen
Hinsichtlich der datenschutzrechtlichen Bestimmungen wird auf die Datenschutzerklärung verwiesen, welche als integrierter Bestandteil der Allgemeinen Geschäftsbedingungen zu sehen ist.
VIII. Sonstiges
a) salvatorische Klausel
Sollte eine Bestimmung dieser AGBs ganz oder teilweise unwirksam sein oder in Zukunft ihre Rechtswirksamkeit verlieren, so wird die Gültigkeit der übrigen Bestimmungen nicht berührt. Anstelle der unwirksamen Bestimmung wird eine geltende Regelung herangezogen, die der ungültigen Bestimmung rechtlich am nächsten ist.
b) Rechtswahl
Auf alle Kaufverträge ist österreichisches materielles Recht anzuwenden. Die Anwendbarkeit des UN- Kaufrechtes wird ausgeschlossen.
c) Gerichtsstandsvereinbarung
Für alle sich aus einem Vertrag ergebenden Streitigkeiten ist das am Sitz des Auftragnehmers sachlich zuständige Gericht örtlich zuständig. Als Erfüllungsort wird ausdrücklich 5531 Eben im Pongau vereinbart. Gerichtsstand ist 5600 St. Johann im Pongau.